KRITIS bezeichnet Kritische Infrastrukturen: Einrichtungen, deren Ausfall die Versorgung der Bevölkerung erheblich gefährden würde — Energie, Wasser, Ernährung, Gesundheit, IT und Telekommunikation, Finanzwesen, Transport und weitere Sektoren. Ob ein Betreiber unter die Pflichten fällt, bestimmen Schwellenwerte der BSI-Kritisverordnung.
Betreiber müssen angemessene Vorkehrungen nach Stand der Technik treffen, dies regelmäßig gegenüber dem BSI nachweisen und erhebliche Störungen melden. Mit der NIS-2-Umsetzung und dem geplanten KRITIS-Dachgesetz wächst der Kreis der Verpflichteten und der Umfang der Pflichten weiter.
Was KRITIS-Betreiber leisten müssen
Kern ist der Paragraf 8a BSIG: angemessene organisatorische und technische Vorkehrungen zur Vermeidung von Störungen — nachzuweisen alle zwei Jahre durch Audits, Prüfungen oder Zertifizierungen. Dazu kommen Meldepflichten für erhebliche Störungen an das BSI, eine erreichbare Kontaktstelle und seit den jüngsten Novellen Systeme zur Angriffserkennung.
Technisch übersetzt heißt das: belastbare Netz- und Systemarchitektur mit Redundanz, Segmentierung — gerade zwischen IT und OT —, Monitoring und Angriffserkennung, geübte Incident-Prozesse und saubere Dokumentation. Die Nachweispflicht macht aus jeder Maßnahme auch eine Dokumentationsaufgabe.
Typische Handlungsfelder in KRITIS-Umgebungen
- IT/OT-Trennung und Mikrosegmentierung gegen Ausbreitung ins Prozessnetz.
- Angriffserkennung (SIEM/NDR) mit dokumentierten Reaktionswegen.
- Redundante Anbindungen und DDoS-Schutz für kritische Dienste.
- Nachweisfähige Prozesse: Audits bestehen, nicht nur Technik besitzen.